Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 20 Anspruch
Stand: 05.08.2026
Wird zitiert von 86
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Nach Gewicht
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 47/21 RAnspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Versicherten mit Bezug von Arbeitslosengeld II unmittelbar vor Beginn einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für zumindest sechs Monate in den letzten zwei Jahren vor Beantragung der medizinischen Rehabilitationsleistung - kein Rückgriff auf die 15-jährige WartezeitZitiert von 4
- BSG, 12.04.2017 – B 13 R 14/16 RÜbergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld I, der aufstockend Arbeitslosengeld II erhältZitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 – L 13 R 4452/18
- BSG, 21.03.2001 – B 5 RJ 34/99 RZitiert von 1
- SG Karlsruhe, 22.10.2025 – S 12 R 1870/25
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 17/21 RErstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen einen Rentenversicherungsträger wegen während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlter "aufstockender" Grundsicherungsleistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld - Rechtslage bis 17.2.2021Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2025 – L 2 R 186/25
- LSG NRW, 25.03.2025 – L 18 R 747/22
- LSG Hessen, 27.09.2024 – L 9 AS 380/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/20#abs-1 (1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/20#abs-2 (2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/20#abs-3 (3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Absatz 1 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/20#abs-4 (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.